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Unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung wird Haushaltshilfe in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, wenn wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Rehabilitation eine Unterbringung außerhalb des eigenen Haushalts erfolgt.
§ 28 Sozialgesetzbuch VI, §§ 64 ff. ; § 74 Sozialgesetzbuch IX
Gesetzliche Rentenversicherungsträger