Gemeinde Asbach Bäumenheim

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Infos zum Verbesserungsbeitrag für das neue Wasserhaus

Infos zum Verbesserungsbeitrag für das neue Wasserhaus
Nachdem das alte Wasserhaus der Gemeinde Asbach-Bäumenheim aus dem Jahre 1958 nicht mehr dem Stand der Technik entsprach und eine Sanierung wirtschaftlich nicht sinnvoll war, fasste der Gemeinderat 2017 den Beschluss ein neues Wasserhaus zu errichten. Seit Sommer 2024 ist die neue Anlage in Betrieb. Der Gemeinde liegen nun alle Schlussrechnungen vor, sodass die Maßnahme somit auch rechnerisch abgeschlossen ist.
Am 09.07.2026 wurde eine Infoveranstaltung in der Schmutterhalle abgehalten, um die Öffentlichkeit über die baulichen Maßnahmen sowie die daraus resultierenden finanziellen Folgen in Kenntnis zu setzen. Die Präsentation zu der Infoveranstaltung können Sie hier einsehen.
Im Folgenden wird auf die häufig gestellten Fragen im Hinblick auf die Finanzierung und finanzielle Belastung der Eigentümer in Form eines Verbesserungsbeitrags eingegangen.


1. Wie wird das Wasserhaus finanziert?
Die Gemeinde Asbach-Bäumenheim hat mit dem Bau des neuen Wasserhauses rund 5,6 Mio. Euro in die Wasserversorgungssicherheit investiert.
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) und die Gemeindeordnung definieren eindeutig, dass derartige Investitionen nicht aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt bezahlt werden dürfen, sondern von den Anschlussnehmern zu tragen sind. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Arten von Abgaben: den einmaligen Verbesserungsbeiträgen und den laufenden Wassergebühren. Beiträge dienen der Finanzierung der baulichen Maßnahmen und werden nach der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche der jeweiligen Grundstücke berechnet. Gebühren hingegen fallen jährlich an und richten sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch.
Ob die Kosten des Wasserhauses nun über Beiträge, Gebühren oder über ein Mischmodell umgelegt werden, kann die Gemeinde selbst entscheiden. Der Gemeinderat hat sich daher für ein ausgewogenes Mischmodell entschieden: 50 Prozent der Investitionskosten werden über einmalige Verbesserungsbeiträge finanziert, die verbleibenden 50 Prozent über die Wassergebühren. Dies bedeutet konkret einen Verbesserungsbeitrag von 0,53 Euro (netto) je Quadratmeter Grundstücksfläche und 2,09 € (netto) je Quadratmeter Geschossfläche.
Dieses Mischmodell entlastet den laufenden Haushalt der Gemeinde, berücksichtigt gleichzeitig die Belastbarkeit der Bürgerinnen und Bürger und stellt sicher, dass die Investition rechtskonform und generationengerecht finanziert wird. Die vorgesehene Kombination aus Beitrag und Gebühr ermöglicht zudem die Lasten angemessen auf alle Anschlussnehmer zu verteilen.
 
2. Verbesserungsbeiträge: Was ist das?
In Artikel 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung oder die Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss. Verbesserungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung wie z. B. der Wasserversorgungseinrichtung ein Vorteil erwächst. Die Grundlage zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen für die aktuelle Maßnahme wird in der Verbesserungsbeitragssatzung (VES-WAS) der Gemeinde Asbach-Bäumenheim geregelt, die zum 02.08.2026 in Kraft getreten ist.
 
 
3. Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich (auch landwirtschaftlich) genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgung haben, oder tatsächlich an der Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
 
4. Beitragspflicht – Wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist, wer beim Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung (VES-WAS) am 02.08.2026 (= Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld) Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter war.
Hinweis: Sollte das Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt sein, erhält jeder Eigentümer entsprechend seinem Miteigentumsanteilen einen separaten Bescheid.
 
5. Wie wird der Verbesserungsbeitrag berechnet?
Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und Geschossfläche. Die Geschossfläche wird oftmals mit der Wohnfläche verwechselt. Bei der Geschossfläche handelt es sich jedoch um die Fläche der Geschosse, gemessen nach den Außenmaßen der Gebäude.
 
 
 
6. Welche Flächen gelten bei der Berechnung?
Beitragspflichtig sind die Grundstücksflächen und die Geschossflächen der Gebäude. Unbebaute, aber bebaubare Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können, werden mit einem Viertel ihrer Geschossfläche angesetzt. Keller, Erd- und Obergeschosse werden voll berücksichtig. Bei ausgebauten Dachgeschossen werden 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses angesetzt. Balkone, Loggien und Terrassen werden nicht angerechnet, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die über eine Überdachung verfügen und somit die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.
 
7. Sind Garagen beitragspflichtig, auch wenn sie keinen Wasseranschluss haben?
Das kann durchaus der Fall sein. Ist die Garage durch eine „baulich funktionelle Verbindung“ – also eine Tür – mit einem beitragspflichtigen Gebäude, z. B. dem Wohnhaus, verbunden, entsteht auch hier eine Beitragspflicht. Gleiches kann für einen Durchgang zwischen Wohnhaus und Garage gelten. Beitragspflichtig ist eine Garage auch dann, wenn sie über einen tatsächlichen Wasseranschluss verfügt.
 
8. Wann wird der Verbesserungsbeitrag fällig?
Die Bescheide werden voraussichtlich im Oktober versendet. Der Verbesserungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig.
Im Vorfeld weisen wir bereits darauf hin:
Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch bzw. Klage) die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird.
Sollten Sie jedoch bei Vorliegen einer unbilligen Härte zurzeit nicht in der Lage sein, den Betrag termingerecht zahlen zu können, so kann er, nach schriftlichem Antrag mit Angabe der Gründe – gegen Zinsberechnung – gestundet oder Ratenzahlung (Antrag auf Ratenzahlung) gewährt werden. Bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles (der nachzuweisen ist), kann zinslose Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden. Der jeweilige Antrag muss jedoch spätestens bis zum Fälligkeitstag bei der Gemeindeverwaltung vorliegen.
 
9. Gilt ein bestehendes Lastschrift-Mandat auch für den fälligen Verbesserungsbeitrag?
Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren. Der Verbesserungsbeitrag wird nicht abgebucht, sondern muss vom Beitragspflichtigen separat überweisen werden.
10. Wir sind für Sie da!
Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick geben und helfen, den Beitragsbescheid sowie die Gründe hierfür besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Sofern Sie Fragen zur Beitragserhebung haben, wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung (Tel.: 0906 2969-202; E-Mail: finanzen(@)asbach-baeumenheim.de). Sofern Sie Fragen zur Zahlung und/oder Stundung haben, gibt Ihnen die Kasse
(Tel.: 0906 2969-205; E-Mail: kasse(@)asbach-baeumenheim.de) gerne Auskunft.

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