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Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden.
Der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des IfSG verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.