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Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen einschließlich bedarfsnotwendiger Schulsportanlagen (Sporthallen, Freisportanlagen, Hallenschwimmbäder) mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit können auch Schülerwohnheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerwohnheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, gefördert werden.
Bei der Bemessung der Zuweisung werden insbesondere die Bedeutung der Baumaßnahme, die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.
Gefördert werden
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nrn. 5.2.1 oder 5.2.2 der Zuweisungsrichtlinie FAZR.
Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.
Förderrahmen:
Der Fördersatz-Orientierungswert für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt:
Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von förmlich genehmigten gebundenen oder offenen Ganztagsangeboten (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) erfolgt im Rahmen eines Sonderprogramms "FAGplus15" mit einem Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den "üblichen" Fördersatz.