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Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland die Rente voll gezahlt; bei dauerndem Auslandsaufenthalt grundsätzlich nur soweit, als sie auf den im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten beruht.
Eine volle Rentenzahlung ist auch in die EU/EWR-Staaten und Abkommensstaaten (Sozialversicherungsabkommen) vorgesehen.
§§ 110-114 Sozialgesetzbuch VI, bilaterale Sozialversicherungsabkommen, Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009
Gesetzliche Rentenversicherungsträger