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Werden Rentenbezieher aufgrund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung (z. B. Strafverbüßung) untergebracht, sind laufende Renten zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Personen zu zahlen, für die sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind, wenn sie oder die Unterhaltsberechtigten einen entsprechenden Antrag stellen.
§ 49 Sozialgesetzbuch I