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Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, haben nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung
Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei Arbeitsverhinderung infolge der Spende von Organen und Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach dem Transplantationsgesetz.
Die Entgeltfortzahlung erfolgt in der Regel für 6 Wochen in Höhe von 100 % des Arbeitsentgelts. Anschließend wird bei weiterer Arbeitsunfähigkeit und einer das Krankengeld einschließenden Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse gezahlt.
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz); §§ 8, 8a, 9 Transplantationsgesetz