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Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht für den Vorbereitungsdienst im Bundesgebiet sowie im Ausland und für den Entwicklungsdienst für eine begrenzte Zeit der Auslandsbeschäftigung.
§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII
Träger des Entwicklungsdienstes, gesetzliche Krankenkassen; Rentenversicherungsträger; Unfallversicherungsträger