Hochschule; Staatliche Gestattung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen
Beschreibung
Mit der Gestattung dürfen die Durchführung von Studiengängen und die Abnahme der Prüfungen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen und ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.
Zuständiges Amt
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst