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Die Landesliste für ein einzelnes Bundesland und die gemeinsame Liste für alle Bundesländer sind jeweils beim Bundeswahlleiter einzureichen .
Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes).
Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 der EuWO in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Sie müssen enthalten
Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.