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Das Gesetz der Bundesregierung zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten und sieht in § 10 eine gesundheitliche Beratung für Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zuständige Behörde vor. Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen
einschließen.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Dritte können nur bei allseitigem Einverständnis und nur zum Zwecke der Dolmetschung / Sprachmittlung hinzugezogen werden.
Die zuständige gesundheitlich beratende Behörde (Gesundheitsamt) stellt nach der Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
Vor- und Nachname der beratenen Person,
Geburtsdatum der beratenen Person,
ausstellende Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und
Datum der gesundheitlichen Beratung.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung
Diese Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter.