Hauptmenü
- Rund um Asbach-Bäumenheim
- Rathaus & Service
- Verwaltung & Gemeinderat
- Bauen & Wohnen
- Leben & Freizeit
- Wirtschaft & Handel
Verwenden Sie diese Tastaturbefehle,
um die Schriftgröße zu verändern:
Zulassungs- bzw. registrierungspflichtige Arzneimittel dürfen nach Deutschland grundsätzlich nur verbracht bzw. eingeführt werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich des deutschen Arzneimittelgesetzes zugelassen, genehmigt oder registriert sind bzw. davon freigestellt sind. Für alle anderen Arzneimittel besteht grundsätzlich ein Verbringungsverbot. Tierärzte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) aber dennoch Tierarzneimittel aus dem Ausland beziehen. Der Tierarzt hat eine solche Verbringung von Tierarzneimitteln unverzüglich bei der zuständigen Regierung anzuzeigen. Anzugeben sind dabei:
Zuständige Behörden sind